Fälschungen von Identitäten und Studienleistungen

Fälschungen von Identitäten und Studienleistungen im Hochschulwesen

Einer Umfrage der Ombudsstelle für Studierende im BMBWF zufolge (ausgeschickt an über 50 Hochschul-Institutionen, beantwortet von 28 Institutionen), haben bis Ende April 2019 24 Institutionen rückgemeldet, dass es an ihren Institutionen vermeintliche Fälle von Fälschungen gegeben habe.

Im Rahmen des Studiums sind verschiedene Dokumente und Urkunden vorzulegen, sei dies

  • bei der Zulassung oder der Aufnahme zu einem Studium (Reifeprüfungszeugnisse, Nachweis der besonderen Universitätsreife, etc.)
  • bei der Identitätsfeststellung vor einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung (Studierendenausweis, Personalausweis, etc.)
  • bei der Abgabe von schriftlichen Arbeiten (bspw. nicht selbstverfasste Arbeiten)
  • bei der Anerkennung von positiv absolvierten Studienleistungen (Zeugnisse, Bescheide etc.) und schlussendlich
  • bei der Einreichung aller positiv absolvierten Prüfungen zur Erlangung eines akademischen Grades (Zeugnisse, Bescheide etc.).

Bei genannten Anlässen werden sowohl öffentliche Urkunden als auch andere Beweismittel vorgelegt. Diese könnten möglicherweise gefälscht sein.

Seit der Novellen im Studienrecht 2018 haben Universitäten, Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen die Möglichkeit, bei Zweifeln an der Echtheit der Urkunden oder deren inhaltlicher Richtigkeit, eine Überprüfung durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen. Hierfür kann die jeweilige Hochschulinstitution eine Kaution von bis zu € 500,- von der/dem Studierenden einbehalten. Der eingangs erwähnten On-line-Umfrage folgend, haben zwei Institutionen von der Möglichkeit der Vorschreibung einer Kaution Gebrauch gemacht.

Es wird zwischen öffentlichen und privaten Urkunden unterschieden. Öffentliche Urkunden werden von Behörden, Personen mit öffentlichem Glauben ausgestellt, diesen kommt besondere Beweiskraft zu.

Zu unterscheiden ist weiters die Echtheit und die Richtigkeit.

Echtheit bedeutet, dass das in den Urkunden angegebene Organ auch dazu befugt ist, die vorliegende Urkunde auszustellen. Richtig ist eine Urkunde dann, wenn die beurkundeten Inhalte wahr sind.

Sofern in einem behördlichen Verfahren der Verdacht einer Urkundenfälschung oder einer Fälschung eines Beweismittels besteht, sind die Behörden, hier die zuständigen Hochschul-Organe, verpflichtet, Verdachtsmomente an die Polizei bzw. an die Staatsanwaltschaft zu melden.

Die „verdächtigen“ Unterlagen sind für das Ermittlungsverfahren aufzubewahren und gegebenenfalls nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben.