Erasmus-Auslandsstudien in Zeiten von Corona

Studierende österreichischer hochschulischer Bildungseinrichtungen, die für das Sommersemester 2020 einen Erasmus-Auslandsstudienaufenthalt geplant haben, erleben momentan nicht nur die Enttäuschung, dass der erhoffte Auslandsstudienaufenthalt aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich ist, sondern sind darüber hinaus oft mit erheblichen Kosten konfrontiert. Die Nationalagentur für dieses Programm, der Österreichische Austauschdienst (OeAD) GmbH, hat diesbezüglich bereits umfassende Regeln erarbeitet, die hier in Kürze dargestellt werden:

Nichtantritt des Erasmus-Aufenthaltes wegen COVID-19
Erasmus-Aufenthalte, die nicht angetreten wurden, werden grundsätzlich nicht gefördert. Konnte der Aufenthalt aber aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation nicht angetreten werden und sind hohe, nicht von anderen Stellen refundierbare Kosten entstanden, kann Sonderunterstützung beantragt werden siehe unten.

Abbruch des Erasmus-Aufenthaltes wegen COVID-19
Erasmus-Aufenthalte, die abgebrochen wurden, werden grundsätzlich tagesgenau abgerechnet. Dafür ist eine Aufenthaltsbestätigung der Gastgeberhochschule erforderlich. Da der Erasmus+ Zuschuss kein Vollstipendium ist, sondern nur die erhöhten Lebensunterhaltungskosten im Ausland decken soll, kann er nach Abbruch des Auslandsstudienaufenthaltes nicht weiter ausbezahlt werden. Sind aufgrund des Abbruchs hohe Kosten entstanden, kann dafür Sonderunterstützung beantragt werden.

Bei Abbruch des Auslandsstudienaufenthaltes wegen COVID-19 gelten außerdem Erleichterungen, so muss die Mindestaufenthaltsdauer nicht eingehalten werden und auch die Mindestleistung von 3 ECTS pro Monat nicht erbracht werden.

Verschieben des Erasmus-Aufenthaltes wegen COVID-19
Wurde der Erasmus-Aufenthalt noch nicht angetreten, besteht die Möglichkeit, sich hinsichtlich einer Verschiebung beim International Office der jeweiligen Herkunftshochschule zu informieren.

Unterbrechung des Erasmus-Aufenthaltes wegen COVID-19
Wurde der Erasmus-Aufenthalt unterbrochen, weil er zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden soll, wird eine Unterbrechungszeit von bis zu 30 Tagen nicht von der ursprünglich genehmigten Aufenthaltsdauer abgezogen. Dauert die Unterbrechung länger als 30 Tage, wird diese Zeit nicht gefördert und von der Aufenthaltsdauer abgezogen.

Ist aufgrund der derzeitigen Situation die Absolvierung von Prüfungen nicht möglich, muss die Mindestleistung von 3 ECTS/Monat nicht erbracht werden. Sollte es doch nicht möglich sein den Aufenthalt zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen, wird dies wie ein Abbruch des Erasmus-Aufenthaltes behandelt.

E-Learning an der Gasthochschule
E-Learning kann in der derzeitigen Ausnahmesituation unter bestimmten Voraussetzungen zur Aufenthaltsdauer hinzugerechnet werden. Für E-Learning kann unabhängig vom tatsächlichen Aufenthaltsort der reguläre Zuschuss bis zur Maximalsumme laut Vereinbarung mit dem Österreichischen Austauschdienst (OeAD) gewährt werden, sofern der Erasmus-Aufenthalt bereits physisch angetreten wurde und die Gastinstitution die Teilnahme am E-Learning bestätigt. Die diesbezüglichen Formulare sind auf der Homepage des Österreichischen Austauschdienstes (OeAD) zu finden.

Sonderunterstützung
Sind aufgrund des Abbruchs, der Unterbrechung oder des Nichtantritts des Erasmus-Aufenthaltes hohe Kosten (zum Beispiel für An- und Abreise, Unterkunft) entstanden, besteht die Möglichkeit um Sonderunterstützung anzusuchen. Die Sonderunterstützung ist eine freiwillige Leistung und entspricht in der Regel dem Förderbetrag für einen Aufenthaltsmonat, höchstens aber der Maximalsumme laut dem Vertrag mit dem Österreichischen Austauschdienst (OeAD). Wird E-Learning genützt und dafür die reguläre Erasmus+ Förderung weiterbezogen, ist keine Sonderunterstützung möglich.

Antragsformulare und Detailinformation sind auf der Homepage des Österreichischen Austauschdienstes (OeAD) zu finden.