Studium in Zeiten von COVID 19

Aufgrund der im Zusammenhang mit der COVID19-Pandemie für den Hochschulbereich erlassenen Gesetze und Verordnungen stehen dieses Monat folgende Themen im Mittelpunkt:

Fortsetzungsmeldung (an öffentlichen Universitäten):
Die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums wurde bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Bis dahin können auch Studierendenbeiträge/Studienbeiträge einbezahlt werden.

Beurlaubung:
Durch die COVID-19 Hochschulverordnung haben die öffentlich-rechtlichen Universitäten die Möglichkeit, einen Beurlaubungsgrund für Beurlaubungen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, festzulegen. Dieser Beurlaubungsantrag kann bis 30. Juni 2020 beim studienrechtlichen monokratischen Organ gestellt werden. Bereits vorher erbrachte Prüfungen bleiben weiterhin gültig. Während der Beurlaubung können keine Lehrveranstaltungen oder Prüfungen absolviert werden. In diesem Fall entfällt die Studienbeitragspflicht bzw. ist ein bereits entrichteter Studienbeitrag auf Antrag der*des Studierenden rückzuerstatten.

Geänderte Prüfungen/Lehrveranstaltungen:

Abmeldung
Durch die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Infektionen wurden Lehrveranstaltungen und Prüfungen weitgehend auf ein Fernlehreformat umgestellt. Diese Adaptierungen haben unter Umständen veränderten Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe zur Folge. Finden Lehrveranstaltungen oder Prüfungen in geänderter Form statt, können sich Studierende abmelden, ohne dass eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte erfolgt.

Mindeststandards für die Durchführung elektronische Prüfungen

  • Geeignete technische Infrastruktur auf beiden Seiten
  • Überprüfung der Identität der*des Studierenden
  • Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch den*die Studierende*n
  • Es ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen und auf Verlangen der*des Studierenden elektronische Einsicht zu gewähren
  • Ausgenommen von der elektronischen Einsichtnahme sind Multiple-Choice-Fragen
  • Bei Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Prüfung abzubrechen, diese ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen
  • Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der*des Studierenden auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
  • Der*die Studierende darf wenigstens eine weitere Person (auch auf elektronischen Weg) beiziehen, um das Öffentlichkeitsgebot zu wahren.

Abgabe von Bachelorarbeiten und wissenschaftlichen Arbeiten
Wird die Fertigstellung oder die Abgabe von Bachelorarbeiten oder wissenschaftlichen Arbeiten durch Gründe, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, verlängert oder verhindert, sind die universitätsinternen Fristen für diesen Zeitraum zu verlängern.

Anerkennung
Gemäß § 3 COVID-19-Hochschulgesetz können Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge, des Unterrichtswesens oder der Versorgungssicherheit durchgeführt werden, für Studien an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und an Fachhochschul-Studiengängen im Ausmaß von 4 ECTS-Anrechnungspunkten pro Monat

  • als frei zu wählende Lehrveranstaltungen, sofern diese im Curriculum vorgesehen sind, oder
  • für gemäß § 31 Abs. 3 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, im Curriculum entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen, oder
  • als Praktika, soweit diese Tätigkeiten den im Curriculum geforderten Praktika vergleichbar sind,

anerkannt werden.

Verlängerung des Sommersemesters

Es besteht eine vereinfachte Möglichkeit für öffentlich-rechtliche Universitäten das Sommersemester in den Sommermonaten zu verlängern, um Prüfungsantritte, Laborübungen, Exkursionen etc., die während der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Infektionen nicht stattfinden konnten, abhalten zu können, ohne dass eine Studienzeitverzögerung daraus resultiert.

Besondere Regelungen für Fachhochschul-Studien:

Zusätzliche Unterbrechungsgründe
Auch Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 im Dienst der Gesellschaft, im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge oder der Versorgungssicherheit durchgeführt werden, gelten als Unterbrechungsgründe.

Recht auf Wiederholung eines Studienjahres
Einmalig steht Studierenden das Recht auf Wiederholung eines Studienjahres in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung zu, wenn Gründe glaubhaft gemacht werden können, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen.

Studienbeihilfe

Nachweispflicht
Wer bis zum 15.5.2020 den Nachweis eines Studienerfolgs erbringen hätte müssen, hat nunmehr bis 15.12.2020 dafür Zeit.

Verlängerung der Anspruchsdauer
Sofern im Sommersemester 2020 Studienbeihilfe bezogen wurde, verlängert sich die Anspruchsdauer grundsätzlich um ein Semester.