Rechtsschutz bei Prüfungen

Nach einer negativ beurteilten Prüfung, bei der man sich ungerecht behandelt fühlte, stellt sich als Studierende*r vielfach die Frage, ob man dieses negative Ergebnis anfechten kann. Jedoch ist eine Prüfungsanfechtung nur in wenigen Ausnahmefällen möglich:

Öffentlichen Universitäten/Pädagogischen Hochschulen
Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist gemäß § 79 Universitätsgesetz 2002 (UG)/§ 44 Hochschulgesetz 2005 (HG) kein Rechtsmittel zulässig. Eine Ausnahme stellt das Vorliegens eines schweren Mangels bei der Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung dar. Innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Beurteilung ist der Antrag auf Aufhebung der Prüfung beim für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ  einzubringen. Dieses hat bei Vorliegen eines schweren Mangels in der Durchführung die Prüfung mit Bescheid aufzuheben. Gegen diesen Bescheid gibt es wiederum die Möglichkeit eines Rechtsmittels.

Fachhochschulen
Gemäß § 21 Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) kann gegen eine Beurteilung nicht berufen werden. Sofern die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen Mangel aufweist, kann binnen zwei Wochen eine Beschwerde bei der Studiengangsleitung (alternativ beim Kollegium, sofern die Studiengangsleitung die Prüfung durchgeführt hat) eingebracht werden, welche die Prüfung aufheben kann.

Privatuniversitäten
Im Privatuniversitätsgesetz (PUG) ist der Rechtsschutz bei Prüfungen gesetzlich nicht verankert. Erfahrungsgemäß orientieren sich Privatuniversitäten an den Regelungen des Universitätsgesetzes. Die entsprechenden Vorschriften sind in der Studien-und Prüfungsordnung, im Ausbildungsvertrag oder im Curriculum/Studienplan geregelt.

Was ist ein (schwerer) Mangel?

  • ein gewichtiger Fehler in der Durchführung, der das Ergebnis beeinflusst hat
  • Beispiele aus der Judikatur:
    • Prüfungskommission ist nicht richtig besetzt, war nicht die gesamte Prüfungszeit anwesend,
    • unvorhergesehene Ereignisse wie z.B.: Stromausfall, Baustellenlärm, etc.
    • ungerechtfertigter Ausschluss der Öffentlichkeit

Wird eine Prüfung wegen eines (schweren) Durchführungsmangels aufgehoben, ist diese Prüfung zu wiederholen.

Über die Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen. Die Gründe für eine negative Beurteilung sind der*dem Studierenden auf Antrag mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Monate ab Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

Der*dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und die Prüfungsprotokolle zu gewähren.

 

Studienrechtliches Organ (an öffentlichen Universitäten)

Gemäß UG haben öffentliche Universitäten ein sogenanntes „für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständiges monokratisches Organ“ einzurichten. Der Beschluss des Senates dazu ist im Mitteilungsblatt der jeweiligen Universität zu veröffentlichen.

Die Aufgaben umfassen u.a. die folgenden Beispiele:

  • Genehmigung von Anträgen auf Zulassung zu einem individuellen Studium mit Bescheid
  • Verleihung der entsprechenden akademischen Grade an Absolventinnen und Absolventen individueller Studien
  • bescheidmäßige Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen
  • Genehmigung der Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen Universität als der Universität der Zulassung
  • Nichtigerklärung der Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid im Fall der Erschleichung der Anmeldung zur Prüfung bzw. wenn die Beurteilung einer Prüfung oder wissenschaftlichen Arbeit, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde
  • Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse
  • bescheidmäßige Anerkennung von positiv beurteilten Prüfungen ordentlicher Studierender an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind
  • bescheidmäßige Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen bei schwerem Mangel in der Durchführung
  • Sicherstellung der Aufbewahrung der den Studierenden nicht ausgehändigten Beurteilungsunterlagen für die Dauer von mindestens sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung
  • Genehmigung des Antrags auf Ausschluss der Benutzung von an die Universitätsbibliothek abgelieferten wissenschaftlichen Arbeiten für längstens fünf Jahre nach Ablieferung
  • bescheidmäßige Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien
  • bescheidmäßiger Widerruf inländischer akademischer Grade
  • bescheidmäßige Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums („Nostrifizierung“)
  • Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen und Prüfern für Bachelor-, Master- und Diplomprüfungen
  • Festlegung der Prüfungs- und Anmeldetermine
  • bescheidmäßige Verfügung über einen Antrag auf abweichende Prüfungsmethode
  • Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen
  • Bildung von Prüfungssenaten
  • Heranziehung von fachlich geeigneten Personen zur Betreuung und Beurteilung von Master- und Diplomarbeiten, bescheidmäßige Untersagung von Thema und Betreuerin oder Betreuer sowie Weiterleitung zur Beurteilung
  • Heranziehung von fachlich geeigneten Personen zur Beurteilung von Dissertationen, bescheidmäßige Untersagung von Thema und Betreuerin oder Betreuer sowie Weiterleitung zur Beurteilung

Die Bezeichnungen können von den Universitäten autonom festgelegt werden und lauten daher auch sehr unterschiedlich:

  • Universität Wien: Studienpräses (mit gewissen Agenden an die sogenannten Studienprogrammleiterinnen und Studienprogrammleiter delegiert)
  • Universität Graz: Studiendirektorin oder -direktor
  • Universität Innsbruck: Universitätsstudienleiterin oder -leiter
  • Medizinische Universität Wien: Curriculumdirektorin oder -direktor
  • Medizinische Universität Graz: Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten
  • Medizinische Universität Innsbruck: Vizerektorin oder -rektor für Lehre und Studienangelegenheiten
  • Universität Salzburg: Vizerektorin oder -rektor für Lehre und Studium
  • Technische Universität Wien: Vizerektorin oder -rektor für Lehre bzw. bevollmächtigte Studiendekanin oder bevollmächtigter Studiendekan
  • Technische Universität Graz: Vizerektorin oder -rektor für Lehre
  • Montanuniversität Leoben: monokratisches studienrechtliches Organ
  • Universität für Bodenkultur Wien: Studiendekanin oder -dekan
  • Veterinärmedizinische Universität Wien: Vizerektorin oder -rektor für Lehre
  • Wirtschaftsuniversität Wien: Vizerektorin oder -rektor für Lehre und Studierende
  • Universität Linz: Vizerektorin oder -rektor für Lehre
  • Universität Klagenfurt: Studienrektorin oder -rektor
  • Universität für angewandte Kunst Wien: Vizerektorin oder -rektor für Lehre
  • Universität für Musik und darstellende Kunst Wien: Studiendirektorin oder -direktor
  • Universität Mozarteum Salzburg: Studiendirektorin oder -direktor
  • Universität für Musik und darstellende Kunst Graz: Studiendekanin oder -dekan
  • Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz: Vizerektorin oder -rektor
  • Akademie der bildenden Künste Wien: monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz, Vizerektor/-in für Lehre und Nachwuchsförderung
  • Universität für Weiterbildung Krems: Studiendirektorin oder -direktor
  • Die nächsthöhere Instanz in studienrechtlichen Angelegenheiten ist seit dem 01. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht.