Auslaufen des Curriculums
(an öffentlichen Universitäten)

Curriculum ist an öffentlichen Universitäten (gemäß § 51 Abs. 2 Z 24 Universitätsgesetz 2002- UG) die Verordnung, mit der Qualifikationsprofile, Inhalte sowie der Aufbau von Studien- und Prüfungsordnungen festgelegt werden. Erstellt werden Curricula von den von den jeweiligen Senaten einer Universität eingesetzten jeweiligen Curricular-Kommissionen. Diese bestehen sowohl aus Lehrenden als auch Studierenden, welche über die Ausgestaltung der Details diskutieren, diese beschließen und dem Senat zur endgültigen Genehmigung weiterleiten. Auch Prüfungsordnungen sind Teile der Curricula, in denen die Arten der Prüfungen, die Prüfungsmethoden sowie nähere Bestimmungen über die Prüfungsverfahren festzulegen sind.

Änderungen von Curricula
Aufgrund des Bologna-Prozesses, bei dem österreichische Curricula an internationale Standards herangeführt werden sollen, wurden bzw. werden Curricula in den letzten Jahren laufend umgestellt. Curricula werden unabhängig davon von Zeit zu Zeit auf Qualitätsstandards geprüft und Lehrinhalte gemäß neuen Erkenntnissen aktualisiert.

Die Umstellungsprozesse
Überarbeitungen und Änderungen bestehender Curricula können mehrere Monate dauern. Gemäß § 58 Abs. 6 UG sind bei der Änderung von Curricula bestimmte Fristen einzuhalten. Ein In-Kraft-Treten ist immer nur mit 1. Oktober möglich, wenn das Curriculum oder Änderungen bis zum 1. Juli desselben Jahres im Mitteilungsblatt der jeweiligen Universitäten veröffentlicht worden sind. Werden Änderungen des Curriculums nach dem 1. Juli veröffentlicht, treten sie erst mit dem 1. Oktober des nächsten Jahres in Kraft.

Grundsätzlich müssen folgende formalen Schritte eingehalten werden, damit Änderungen wirksam werden kann:

  1. Beschluss der zuständigen Studien- bzw. Curriculumskommission über die Änderung
  2. Positive Gutachten aus studienrechtlicher und verwaltungstechnischer Sicht zu dem Vorhaben
  3. Kein Einwand des Rektorats
  4. Genehmigung des Senats
  5. Veröffentlichung im Mitteilungsblatt

Sonderregelungen im Zusammenhang mit COVID-19
Die COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV) enthält Sonderregelungen zur Änderungen von Curricula während des Sommersemesters 2020. Gemäß § 3 C-UHV konnten, abweichend von § 58 Abs. 6 UG, Curricula und deren Änderungen in Kraft treten, wenn sie spätestens vor dem 1. September 2020 im Mitteilungsblatt veröffentlicht wurden. Zusätzlich wurde durch § 13 C-UHV, bei geplantem Auslaufen eines Curriculums während des Sommersemesters 2020, die Frist für das Auslaufen bis zum Ende des Wintersemesters 2020/21 verlängert.

Übergangsbestimmungen
Sofern Übergangsbestimmungen festgelegt werden, sind Studierende, welche von Curricula-Änderungen betroffen sind, innerhalb bestimmter Fristen berechtigt, ihr Studium nach den Bestimmungen der Curricula, denen sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Curricula unterstellt waren, abzuschließen. Werden die Studien bis zu dieser Frist nicht abgeschlossen, können die Studierenden den neuen Curricula in den jeweils gültigen Fassungen unterstellt werden. Bei diesen Umstellungen ist es möglich, dass Studierende zusätzliche Studienleistungen erbringen müssen. Studierende nach einem bisher gültigen Curriculum sind jederzeit während der Zulassungsfristen berechtigt, sich dem aktuell gültigen Curriculum zu unterstellen.