Die erstmalige Wahl der Heimvertretung

Was ist ein Studentenheim?

Studentenheime sind Gebäude oder Wohnungen, in denen Heimplätze für Studierende zur
Verfügung gestellt werden. Dies ist unabhängig von Rechtsform oder Widmungszweck des
Unternehmens. Ob ein Studentenheim vorliegt, wird daher nach den faktischen Umständen
geprüft. Studentenheime unterliegen nicht dem Mietrechtsgesetz, sondern dem
Studentenheimgesetz (StudHG).

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es sich bei Ihrer Wohnmöglichkeit um ein Studentenheim
handelt, können Sie sich an die Ombudsstelle für Studierende im Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) wenden.

In welchen Studentenheimen kann es eine Heimvertretung geben?

Grundsätzlich ist in jedem Studentenheim verpflichtend eine Heimvertretung einzurichten.
Es ist aber keine Sanktion vorgesehen, falls Bewohner*innen keine Heimvertretung gründen.
In Studentenheimen mit weniger als 30 Heimplätzen kann der Studentenheimbetreiber die
Einrichtung einer Heimvertretung allerdings untersagen. In diesem Fall muss der
Studentenheimbetreiber auf der Website darüber informieren.

Bisher gab es keine Heimvertretung in meinem Studentenheim. Wie kann ich
eine Heimvertretung gründen?

Für die erstmalige Einrichtung der Heimvertretung ist keine gesetzliche Regelung
vorgesehen, wenn noch keine Heimvertretungsordnung vorliegt. Weil Studentenheime in
Größe und Organisation sehr unterschiedlich sind, ist die erste Wahl nicht gesetzlich
geregelt, sondern soll von den handelnden Personen so gestaltet werden, wie es der
Situation in diesem konkreten Studentenheim entspricht.

Auch die erstmalige Wahl einer Heimvertretung muss in Analogie zu § 7 Abs. 3 Z 3 StudHG
im Rahmen des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts erfolgen. Dieses
Erfordernis ist erfüllt, wenn
− alle Bewohner*innen die leicht zugängliche Möglichkeit hatten, von der Wahl
Kenntnis zu erlangen (z.B. durch längeren Aushang am schwarzen Brett, durch
Rundmail an sämtliche Bewohner*innen des Heimes). Eine Wahlbeteiligung in
bestimmtem Umfang sieht das Studentenheimgesetz nicht vor, weil diese in
Studentenheimen sehr schwankend sein kann;
− alle Bewohner*innen grundsätzlich die Möglichkeit hatten, sich für die Wahl
aufstellen zu lassen;
− keine Bewohner*innen-Gruppe von der Wahl ausgeschlossen wurde;
− die Stimme eines*r jeden Bewohners*in die gleiche Stimmkraft hat;
− die Wahl geheim abläuft.

Das Wahlergebnis ist den Bewohner*innen und der Heimleitung mitzuteilen.

Wie viele Personen müssen in die Heimvertretung gewählt werden?

Gemäß § 7 Abs. 1 StudHG besteht eine Heimvertretung mindestens aus drei Personen. Die
Heimvertretung wird für die Dauer von höchstens zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist
zulässig.

Nur Personen, die auch im Studentenheim wohnen, sind berechtigt, Mitglied der
Heimvertretung zu werden. Eine Vertretung durch Personen, die nicht weiterhin im
Studentenheim wohnen, ist ausgeschlossen.

Muss die Heimleitung bei der Wahl der Heimvertretung unterstützen?

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 StudHG hat der Studentenheimbetreiber die Einrichtung und die
Tätigkeit der Heimvertretung zu unterstützen, indem er Bewohner*innen über die
Möglichkeit einer Wahl der Heimvertretung informiert und der Heimvertretung nach
Möglichkeit geeignete Räumlichkeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellt.
Sollte das nicht möglich sein, hat der Studentenheimbetreiber jedenfalls geeignete
Einrichtungen zur Verwahrung von Unterlagen zur Verfügung zu stellen (z.B. versperrbare
Kästen). Eine Unterstützung der Heimvertretung kann auch dadurch erfolgen, dass
Informationen über die Gestaltung von Haftpflichtversicherungen und Ähnliches zur
Absicherung der Mitglieder der Heimvertretung bereitgestellt werden (empfohlen wird, dass
die Mitglieder der Heimvertretung in die Haftpflichtversicherung des
Studentenheimbetreibers miteingeschlossen werden).

Die erste Heimvertretung ist gegründet. Was jetzt?

Die neugewählte Heimvertretung hat eine Heimvertretungsordnung zu beschließen.

Was soll in eine Heimvertretungsordnung?

Gemäß § 7 Abs. 3 StudHG hat die Heimvertretungsordnung Regelungen über folgende
Angelegenheiten zu enthalten:
− Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung (mind. 3 Personen);
− Beginn und Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder der Heimvertretung;
− Folgen, wenn ein Mitglied der Heimvertretung während laufender Funktionsperiode
ausscheidet (z.B. Nachwahl, Vertretung durch ein anderes Mitglied der
Heimvertretung etc. die Mindestanzahl an Heimvertretungsmitgliedern darf aber
nicht unterschritten werden);
− Verfahren zur Wahl der Heimvertretung unter Berücksichtigung des Grundsatzes des
allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts sowie das Verfahren zur Wahl des
Vorsitzenden der Heimvertretung;
− gegebenenfalls Verfahren zur Wahl allfälliger Stockwerks- bzw.
Gruppenvertretungen;
− Organe der Vertretung der Heimbewohner*innen (z.B. Heimvollversammlung,
Stockwerks- oder Gruppenversammlung, Heimvertretung, Stockwerks- bzw.
Gruppenvertretung);
− die Befugnisse des*der Vorsitzenden und eines allfälligen Stellvertreters (der*m
Vorsitzenden obliegen jedenfalls die Vertretung nach außen, die Führung der
laufenden Geschäfte und die Erledigung dringlicher Angelegenheiten);
− Vorgangsweise bei der Einberufung von Sitzungen, Erstellung der Tagesordnung,
Stellung von Anträgen, Abstimmungsvorgang und Protokollierung von Sitzungen.
Weitere Angelegenheiten können freiwillig in der Heimvertretungsordnung geregelt werden
(z.B. über Betreuung einer Leihbibliothek, Fitnessraum, etc.). Die Heimvertretungsordnung
darf aber selbstverständlich weder dem Heimstatut noch dem StudHG (oder sonstigen
Gesetzen) widersprechen.

Grundsätzlich wirkt die Heimvertretungsordnung ohne die Zustimmung der Heimleitung. Es
ist aber im Sinne einer konfliktfreien praktischen Umsetzung der Heimvertretungsordnung
zu empfehlen, diese der Heimleitung zur Kenntnis zu bringen und allfällige begründete
Einwände der Heimleitung zu berücksichtigen.

Noch Fragen?

Bei weiteren Fragen zur erstmaligen Einrichtung einer Heimvertretung können Sie sich an die
Ombudsstelle für Studierende im BMBWF wenden unter info@hochschulombudsmann.at oder gebührenfrei 0800-311 650 (Mo-Fr, 09:00 bis 16:00 Uhr).