ANERKENNUNG NEU

Ab dem Studienjahr 2022/23 tritt § 78 Universitätsgesetz 2002 (UG) in Kraft. Die Anerkennung Neu bringt wesentliche Änderungen und Erleichterungen mit sich:

Die Anerkennung muss fristgerecht bis spätestens Ende des zweiten Semesters beim für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ (Studienpräses, etc.) schriftlich beantragt und alle dafür relevanten Unterlagen (Zeugnisse, Curricula, Lehrveranstaltungsbeschreibungen, Gegenüberstellung der Inhalte der absolvierten Prüfungen mit den Inhalten der vorgeschriebenen Inhalte etc.) beigegeben werden. Nachdem für diese Bestimmung keine Übergangsfristen vorgesehen sind, müssen Studierende, die sich derzeit im zweiten oder höheren Studiensemester befinden, Anträge auf Anerkennungen von Prüfungsleistungen noch in diesem Sommersemester einbringen.

Neben der Frist, dass Anerkennungen von Leistungen, die bereits vor der Zulassung erbracht wurden, gibt es weitere wesentliche Änderungen bei der Anerkennung:

–           Beweislastumkehr: Es ist nun an den Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen zu belegen, dass anderswo erbrachte Studienleistungen NICHT anerkannt werden können, weil wesentliche Unterschiede zu den in den Curricula vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorliegen. Dabei wird nun auf die wesentlichen Lernergebnisse (= die in einem Studium erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen) abgestellt. Diese sind wesentlich, wenn sie einen inhaltlichen Schwerpunkt des Qualifikationsprofils des Studiums darstellen. Bisher mussten Studierende die Gleichwertigkeit der Studienleistungen nachweisen.

–           Klare Regelungen für die Anerkennung von Vorqualifikationen an berufsbildenden höheren Schulen sowie berufliche und außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Ausmaß von jeweils 60, insgesamt aber 90 ECTS-Punkten.