Nach einer negativ beurteilten Prüfung, bei der man sich ungerecht behandelt fühlte, stellt man sich als Studierende*r vielfach die Frage, ob man dieses negative Ergebnis anfechten kann. Jedoch ist eine Prüfungsanfechtung nur in wenigen Ausnahmefällen möglich:
Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist gemäß § 79 Universitätsgesetz 2002 (UG)/§ 44 Hochschulgesetz 2005 (HG) kein Rechtsmittel zulässig. Eine Ausnahme stellt das Vorliegen eines schweren Mangels bei der Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung dar. Innerhalb von zwei Wochen (ab 1. Oktober 2022 gilt eine Frist von vier Wochen) ab Bekanntgabe der Beurteilung ist der Antrag auf Aufhebung der Prüfung beim für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ einzubringen. Dieses hat bei Vorliegen eines schweren Mangels in der Durchführung die Prüfung mit Bescheid aufzuheben. Gegen diesen Bescheid gibt es wiederum die Möglichkeit eines Rechtsmittels.
Gemäß § 21 Fachhochschulgesetz (FHG) kann gegen die Beurteilung einer Prüfung nicht berufen werden. Sofern die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen Mangel aufweist, kann binnen zwei Wochen eine Beschwerde bei der Studiengangsleitung (alternativ beim Kollegium, sofern die Studiengangsleitung die Prüfung durchgeführt hat) eingebracht werden, welche die Prüfung aufheben kann.
Im Privathochschulgesetz (PrivHG) ist der Rechtsschutz bei Prüfungen gesetzlich nicht verankert. Erfahrungsgemäß orientieren sich Privatuniversitäten an den Regelungen des Universitätsgesetzes. Die entsprechenden Vorschriften sind in der Studien- und Prüfungsordnung, im Ausbildungsvertrag oder im Curriculum/Studienplan geregelt.
Wird eine Prüfung wegen eines (schweren) Durchführungsmangels aufgehoben, ist diese Prüfung zu wiederholen.
Über die Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen. Die Gründe für eine negative Beurteilung sind der*dem Studierenden auf Antrag mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Monate ab Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
Der*dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und die Prüfungsprotokolle zu gewähren.