FAQ

Was ist…/ Wie geht…?

Die Ombudsstelle für Studierende ist am einfachsten über den Button „Kontakt aufnehmen“ erreichbar. Von Montag bis Freitag 9 bis 16 Uhr auch telefonisch unter 0800 311 650 gebührenfrei oder per E-Mail info@hochschulombudsstelle.at

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist die Ombudsstelle für Studierende befugt Daten von Anliegen, die an sie herangetragen werden gemäß diesen Bestimmungen zu verarbeiten. Für die individuelle Bearbeitung eines Anliegens ist es manchmal notwendig die jeweiligen hochschulischen Bildungseinrichtungen zu kontaktieren. Allgemeine Informationen können auch ohne Rückkontakt mit der jeweiligen Bildungseinrichtung erteilt werden.

Selbstverständlich gibt es die Möglichkeit zu persönlichen Gesprächen in der Ombudsstelle für Studierende in Wien. Termine können per E-Mail oder telefonisch vereinbart werden.

Anliegen können anonym bei der Ombudsstelle für Studierende eingebracht werden. Unter Umständen ist eine individuelle Bearbeitung ohne Recherchen an der jeweiligen hochschulischen Bildungseinrichtung nicht möglich. Anonymität kann die Bearbeitungszeit daher auch beeinflussen.

Informationsauskünfte rund um das Studium, werden versucht sofort zu beantworten. Braucht es zur Beantwortung eines Anliegens eine Nachfrage an Ihrer hochschulischen Bildungseinrichtung, dann kontaktieren wir die zuständige(n) Stelle(n). Bei einem Konfliktanliegen werden wir durch Vermittlung und persönliche Gespräche mit den involvierten Parteien versuchen eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten.

Die Ombudsstelle für Studierende ist bemüht Anliegen so schnell wie möglich zu bearbeiten. Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität der Anfrage.

Die Ombudsstelle für Studierende beantwortet Fragen rund um das Studium und behandelt Anliegen zu studienrelevanten Themen. Im Anlassfall vermittelt die Ombudsstelle für Studierende zwischen Studierenden und hochschulischen Bildungseinrichtungen oder anderen Stellen, die mit Studierendenthemen befasst sind, um eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten.

Die gesetzlich definierten Aufgaben umfassen Ombuds-, Informations- und Servicetätigkeiten. Die Ombudsstelle für Studierende unterstützt in diesen Bereichen Studierende an österreichischen hochschulischen Bildungseinrichtungen und internationale Studierende, die an einer solchen studieren oder sich dafür interessieren. Im jährlichen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende werden Vorschläge an den Gesetzgeber und die Organe und Angehörigen von hochschulischen Bildungseinrichtungen veröffentlicht. Jährlich finden mehrere Veranstaltungen zu studienrelevanten Themen in ganz Österreich statt.

Die Ombudsstelle für Studierende im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist als zentrale Anlaufstelle für den gesamten Hochschulbereich in Österreich eingerichtet. Daneben gibt es an manchen hochschulischen Bildungseinrichtungen eigene Ombudsstellen oder ähnliche Einrichtungen. Diese finden Sie auf unserer digitalen Österreichkarte unter dem Menüpunkt „Partner“. Dort, wo es lokale Ombudsstellen gibt, sollten Sie sich zuerst wenden, weil diese die Gegebenheiten vor Ort besser kennen und einschätzen können.

Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) ist die gewählte Vertretung der Studierenden, die im Anlassfall eine rechtliche Vertretung übernehmen kann. Die ÖH ist nach dem Hochschüler/innengesetz eingerichtet. Die Aufgaben als Ombudsstelle für Studierende liegen in der Beratung, Information und in der Vermittlung.

Die Ombudsstelle für Studierende ist im § 31 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz 2011 verankert (seit 1. September 2019 ist die Ombudsstelle für Studierende als Schlichtungsstelle für Studentenheimangelegenheiten zuständig).

Zugangsbeschränkungen in Form von Aufnahmeverfahren sind für folgende Studienrichtungen möglich:

  • Humanmedizin
  • Zahnmedizin
  • andere medizinische Studien
  • Psychologie
  • Veterinärmedizin
  • in besonders stark nachgefragten Studien gemäß § 71b UG (Architektur und Städteplanung, Biologie und Biochemie, Erziehungswissenschaft, Fremdsprachen, Informatik, Management und Verwaltung/Wirtschaft und Verwaltung, allgemein/Wirtschaftswissenschaft, Pharmazie, Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Recht) 
  • in den in § 143 Abs. 92 UG genannten Studienfeldern an einzelnen Universitätsstandorten

In den künstlerischen Studien an den Universitäten muss die Eignung durch Absolvierung einer Zulassungsprüfung nachgewiesen werden.

Für sportwissenschaftliche Studien und das Lehramtsstudium muss in diesen Fächern die sportliche Eignung nachgewiesen werden.

Für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen muss die entsprechende Eignung nachgewiesen werden.

Das Rektorat der jeweiligen Universität entscheidet über den Modus einer allfälligen Zugangsbeschränkung: Das Gesetz ermöglicht ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder ein Auswahlverfahren bis längstens zwei Semester nach der Zulassung. In der Regel findet ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung statt. Genaue Informationen sind an den jeweiligen Universitäten in den Studienabteilungen zu erfragen.

Leistungen aus dem Ausland, die an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erbracht worden sind, können, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen, anerkannt werden. Die Anerkennung hat in den ersten zwei Semestern nach Studienbeginn beantragt zu werden, dabei sind alle relevanten Unterlagen beizubringen. Die Anrechnung hat an öffentlichen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen binnen zwei Monaten bescheidmäßig zu erfolgen.

Vor einem Auslandsaufenthalt ist die Anerkennung der Heimat-Institution im Rahmen eines Learning-Agreements festzulegen.

Die allgemeine Zulassungsfrist für die erstmalige Zulassung an einer öffentlichen Universität zu einem Bachelor- oder Diplomstudium ohne besondere Zulassungsbedingungen endet am 5. September für das Wintersemester bzw. am 5. Februar für das Sommersemester. Diese allgemeine Zulassungsfrist gilt nur für den Beginn bzw. den Wechsel eines Bachelor- oder Diplomstudiums. Für andere Studien (Master- und Doktoratsstudien sowie kombinierte Master- und Doktoratsstudien) und Studien mit Zulassungs-, Aufnahme- oder Eignungsverfahren können abweichende Fristen festgelegt werden.

In Ausnahmefällen kann eine Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium bis längstens 31. Oktober für das Wintersemester und im Sommersemester bis längstens 31. März erfolgen.

Die Fortsetzung des Studiums erfolgt durch die Fortsetzungsmeldung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist bis 31. Oktober oder 31. März.

Mit der Zulassung zum Studium ist eine Pflichtmitgliedschaft bei der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH) verbunden. Die Österreichische Hochschüler_innenschaft ist die gesetzliche Interessensvertretung der Studierenden. Der Studierendenbeitrag – der sogenannte ÖH-Beitrag – ist bei der erstmaligen Zulassung zu einem Studium während der Zulassungsfrist und für die Fortmeldung des Studiums jedes Semester innerhalb der Fortmeldefrist 31. Oktober und 31. März zu entrichten.

Wird der ÖH-Beitrag nicht fristgerecht einbezahlt, erfolgt keine Zulassung bzw. keine Fortsetzungsmeldung des Studiums. Wird die Fortsetzungsmeldung nicht durchgeführt, erlischt die Zulassung, dies hat eine automatische Abmeldung vom Studium zur Folge.

Der ÖH-Beitrag beträgt für das Studienjahr 2022/2023 Euro 21,20 pro Semester.

Eine nachträgliche Einzahlung des Beitrags ist nicht möglich.

Grundsätzlich muss für das Studium in Österreich die allgemeine Hochschulreife (Matura, Berufsreifeprüfung, universitäre Studienberechtigungsprüfung, etc.) nachgewiesen werden.  

Matura

Abschluss an allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS) und an berufsbildenden höheren Schulen (BHS)

Berufsreifeprüfung

Die Berufsreifeprüfung (abgekürzt BRP) ist ein Abschluss, der vollwertig als „normale“ Matura zählt. In Österreich kann man die Berufsreifeprüfung im Erwachsenenalter am Zweiten Bildungsweg nachholen.

Absolvent*innen der Berufsreifeprüfung haben also zuerst eine berufliche Erstausbildung abgeschlossen (z.B. Lehrabschluss, berufsbildende mittlere Schule, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege) und holen dann die Matura nach.

Studienberechtigungsprüfung

Die Studienberechtigungsprüfung bietet die Möglichkeit, für eine bestimmte Studienrichtung ohne Ablegen der Reifeprüfung (Matura) zugelassen zu werden. Sie berechtigt jeweils nur zum Besuch jener Studienrichtung, für die sie abgelegt wird.

Zur Studienberechtigungsprüfung kann antreten, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Mindestalter 20 Jahre
  • Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Staates oder der Nachweis der Angehörigkeit einer Personengruppe gemäß der Personengruppenverordnung
  • Nachweis einer über die allgemeine Schulpflicht hinausgehenden erfolgreichen beruflichen oder außerberuflichen Vorbildung für das angestrebte Studium

Für die Aufnahme eines Studiums der Human- und Zahnmedizin an einer öffentlichen Universität wird das Absolvieren eines erfolgreichen Aufnahmetests (MedAT) vorausgesetzt. Das Studium der Humanmedizin wird an folgenden öffentlichen Universitäten angeboten: Medizinische Universität Wien, Medizinische Universität Graz, Medizinische Universität Innsbruck und an der Medizinischen Fakultät der Universität Linz.

Für die Zulassung zum Studium der Humanmedizin sind folgende Quoten vorgesehen:

  • 95% der Studienplätze gehen an EU-Bürger*innen und ihnen hinsichtlich auf den Studienzugang gleichgestellte Bürger*innen („EU-Kontingent“)
  • 75% der Studienplätze gehen an Personen, die eine österreichische Reifeprüfung haben oder ein diesem Reifeprüfungszeugnis gleichgestelltes Zeugnis, unabhängig von der Staatsbürgerschaft („Österreich-Kontingent“)
  • 5% der Studienplätze können selbstständig von den jeweiligen Universitäten vergeben werden. Teilweise sind diese 5% für Drittstaatsangehörige ohne österreichische Reifeprüfung vorgesehen. („Nicht-EU-Kontingent“)

Um die Voraussetzungen für den Bezug der Österreichischen Studienbeihilfe klären zu können, muss bei der zuständigen Stipendienstelle die Studienbeihilfe beantragt werden. Konkrete Voraussetzungen sind z.B.: finanzielle Förderungswürdigkeit, Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung, Zulassung zu einem Studium, Altersgrenze. Genaue Informationen sind auf stipendium.at zu finden oder direkt bei den Stipendienstellen zu erfahren. Die Arbeiterkammer Oberösterreich bietet einen digitalen Stipendienrechner unter https://www.stipendienrechner.at/ an, dieser kann als Richtwert für die mögliche Höhe des monatlichen Studienbeihilfebezugs dienen. Die Studienbeihilfe berechnen die Stipendienstellen bei der Bearbeitung des Antrags.

Die Voraussetzungen für ein Selbsterhalterstipendium sind ähnlich wie für die Studienbeihilfe. Das Selbsterhalterstipendium ist eine Sonderform der Beihilfe. Ein Selbsterhalterstipendium beantragen können Studierende, die vor Antragsstellung zumindest vier Jahre ein Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes von mindestens € 8.580,- jährlich erhalten haben. 

Damit die Studienbeihilfe weiter ausbezahlt werden kann, ist grundsätzlich ein Leistungsnachweis für die Studienbeihilfe nach dem zweiten Semester zu erbringen.  Bei Diplom/Bachelorstudien sind dies 30 ECTS, bei Masterstudien 20 ECTS und bei Doktorat/PhD-Studien 12 ECTS. Der nächste Leistungsnachweis hat nach dem sechsten Semester zu erfolgen. Dabei sind bei Diplom/Bachelorstudien und Masterstudien 90 ECTS nachzuweisen. In Doktorat/PhD-Studien ist eine Bestätigung der*des Betreuers*in über den positiven Fortschritt der Dissertation zu erbringen.

Weiterführende Informationen können unter www.stipendium.at abgerufen werden. 

Ein Antrag auf Studienbeihilfe ist für das Wintersemester von 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester von 20. Februar bis 15. Mai möglich.

Die Stipendienstellen bieten das Service auf den „Studienbeihilfe online Antrag“. Dieser ist auf der Webseite stipendium.at zu finden.

Neben der Studienbeihilfe nach Studienförderungsgesetz gibt es in Österreich Stipendien von anderen Stellen. Diese können von Ländern oder den hochschulischen Bildungseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Weiters kann bei herausragenden Leistungen ein Leistungsstipendium beantragt werden. Ausbezahlt wird dieses von den jeweiligen hochschulischen Bildungseinrichtungen.

Sofern die Voraussetzungen für den Bezug der Österreichischen Studienbeihilfe vorliegen, kann auch ein Stipendium für ein Auslandsstudium erfolgen, wenn dieses zur Gänze im EU/EWR- Ausland durchgeführt wird. Dieses Auslandsstipendium für ein Studium wird Mobilitätsstipendium genannt und ist bei der Studienbeihilfenbehörde zu beantragen. Örtlich zuständig für Ansuchen ist jene Stipendienstelle, in
deren Sprengel der letzte Wohnsitz im Inland vor Aufnahme des Studiums im
Ausland gelegen ist.

Alternativ gibt es für Studierende, die Studienbeihilfe beziehen, ein Stipendium für ein Auslandssemester, die sogenannte Auslandsbeihilfe kann auch für Auslandsaufenthalte außerhalb des EU/EWR-Raums betragt werden.

Fortführende Informationen zu diesem Thema sind auch unter stipendium.at zu finden. 
Weitere Möglichkeiten eines Auslandsstipendiums können auf grants.at recherchiert werden. 

Gemäß § 67 Universitätsgesetz 2002 (UG) und § 58 Hochschulgesetz 2005 (HG) ist eine Beurlaubung aus definierten Gründen möglich. Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist jedoch unzulässig.

Die Beurlaubung vom Studium ist gemäß § 67 Abs. 2 UG bzw. § 58 Abs. 1 HG nun auch während des Semesters möglich, wenn diese Gründe unvorhergesehen und unabwendbar auftreten. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen bleiben aufrecht.

Gemäß § 14 Fachhochschulgesetz (FHG) ist eine Unterbrechung an Fachhochschulen möglich. Die Gründe der Unterbrechung und die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Während der Unterbrechung können keine Prüfungen abgelegt werden. Eine Unterbrechung ist bei der Studiengangsleitung zu beantragen. In der Entscheidung über die Unterbrechung hat die Studiengangsleitung im Einvernehmen mit dem*der Studierenden das Datum der beabsichtigten Wiederaufnahme festzulegen. Dies kann einen Wechsel in einen anderen Jahrgang bewirken. Unterbrechungen können gemäß der Satzung der Fachhochschulen auf eine gewisse Anzahl an Monaten beschränkt sein und die Dauer der Unterbrechung kann in gewissen Fällen verlängert werden.

Curricula (Studienpläne) werden an Universitäten regelmäßig überarbeitet und evaluiert. Geänderte Curricula werden im Mitteilungsblatt veröffentlicht. Für Studierende, die sich ab Inkrafttreten des neuen Curriculums zu diesem Studium zulassen, ist das neue Curriculum anzuwenden. Studierende in der früheren Version haben innerhalb einer festgelegten Frist die Möglichkeit ihr Studium nach der früheren Version zu beenden. Wird das Studium innerhalb der Frist nicht abgeschlossen, werden die Studierenden in der Regel nach Ablauf der Frist automatisch in die neueste Version unterstellt. Studierende einer früheren Version haben auch die Möglichkeit, sich freiwillig einem Studienplanwechsel zu unterwerfen.

Prüfungsantritte sind gemäß § 77 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) studienübergreifend zu zählen. Mit dem Wechsel werden alle gleichlautenden Prüfungen automatisch auf den neuen Studienplan anerkannt. Etwaige Leistungen, die laut neuem Studienplan nicht mehr benötigt werden, können als „Freies Wahlfach“ verwendet werden. Zudem ist es möglich, dass Leistungen hinzukommen, die in der neuen Version des Studienplans zu absolvieren sind.

Ein Plagiat liegt gemäß § 51 Abs. 2 Z 31 Universitätsgesetz 2002 (UG) vor, wenn fremde Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden. Ein Plagiat ist die bewusste und unrechtmäßige Übernahme von fremdem geistigem Eigentum. Fremde Werke werden ganz oder teilweise in einem eigenen Werk, ohne die Quelle anzugeben, verwendet.

Der Einsatz der Plagiatssoftware dient als Ergänzung zur inhaltlichen und formalen Bewertung der Arbeit. Liegt ein Verdachtsfall vor, wird die wissenschaftliche Arbeit oder akademische Leistung näher betrachtet. Ein Plagiat oder ein anderes Vortäuschen von wissenschaftlichen oder akademischen Leistungen kann Konsequenzen haben, diese reichen von einer Überarbeitung, Wiederholung, Nichtigerklärung der Beurteilung bis zu einem Ausschluss aus dem Studium.

Stellt sich erst nach Beendigung des Studiums heraus, dass der akademische Grad erschlichen wurde, wird er widerrufen.

Neben den studienrechtlichen Konsequenzen können auch andere Rechtsbereiche betroffen sein. Die Urheberrechtsverletzung kann zivilrechtliche Konsequenzen (Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzanspruch des*der Urhebers*in) nach sich ziehen.

Die konkreten Prüfungsmodalitäten (Inhalte, Prüfungsmethoden, voraussichtliche Prüfungsdauer, Beurteilungskriterien) sind den Studierenden in geeigneter Weise spätestens zu Beginn jeder Lehrveranstaltung bekannt zu geben und dürfen danach nicht mehr geändert werden. Etwaige Abweichungen in den Prüfungsmodalitäten für den zweiten oder für höhere Antritte sind ebenfalls spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt zu geben. Abweichungen sind vor allem gemäß § 76 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 (UG) möglich. Prüfungsmodalitäten können während des Semesters aus zwingenden Gründen, welche vom Rektorat festzustellen sind, geändert werden. Allfällige Änderungen sind den Studierenden unverzüglich in geeigneter Weise mitzuteilen. Den Studierenden, die unter den geänderten Rahmenbedingungen nicht mehr teilnehmen wollen, ist jedenfalls das Recht einzuräumen, sich von der betreffenden Lehrveranstaltung oder Prüfung abzumelden, ohne dass eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte erfolgt.

Eine Änderung der Prüfungsmodalitäten ist gemäß § 59 Abs. 1 Z 12 Universitätsgesetz 2002 (UG)/§ 13 Abs. 2 Fachhochschulgesetz (FHG)/§ 63 Abs. 1 Z 11 Hochschulgesetz 2005 (HG) möglich, wenn die*der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihr*ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

Die Leistungsbeurteilung unterliegt im Hochschulbereich gewissen Fristen. Prüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach erbrachter Leistung zu beurteilen. Bei einer Lehrveranstaltung ist jede Teilleistung innerhalb von vier Wochen nach erbrachter Leistung zu beurteilen. Die gesamte Lehrveranstaltung ist innerhalb von vier Wochen nach der letzten Einheit bzw. nach Einbringung der letzten Teilleistung zu beurteilen.

Bachelorarbeiten sind innerhalb von vier Wochen ab Abgabe zu beurteilen. Masterarbeiten sowie Diplomarbeiten sind innerhalb von zwei Monaten ab Abgabe zu beurteilen. Eine Dissertation ist innerhalb von vier Monaten ab Abgabe zu beurteilen.

Zusätzlich können Studierende gemäß § 79 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 (UG)/§ 44 Abs. 5 Hochschulgesetz 2005 (HG)/§ 13 Abs. 6 Fachhochschulgesetz (FHG) sechs Monate ab Bekanntgabe der Beurteilung Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokolle nehmen. Studierende sind berechtigt, von den Unterlagen Kopien anzufertigen.

ACHTUNG: Studierende dürfen von Multiple-Choice-Prüfungen inklusive der jeweiligen Antwort-Items keine Kopien anfertigen.

Studienanfänger*innen, die ab dem WS 2022/23 ein neues Bachelor- oder Diplomstudium belegen, müssen innerhalb von vier Semestern Studienleistungen im Umfang von 16 ECTS-Punkten erbringen. Damit sind durchschnittlich 4 ECTS-Punkte in einem Semester zu absolvieren. Die gesetzliche Grundlage ist hier § 59a Universitätsgesetz 2002 (UG) bzw. § 63a Hochschulgesetz 2005 (HG).

Zweijährige Sperre bei Nichterreichung: Gelingt das nicht, erlischt die Zulassung für das betroffene Studium. Erst nach Ablauf einer Sperrfrist von zwei Studienjahren kann neuerlich die Zulassung beantragt werden.

Mindeststudienleistung und Studieneingangs- und Orientierungsphase: Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende die in der StEOP vorgeschriebenen Prüfungen auch nach der letzten zulässigen Wiederholung nicht bestanden hat. Die bisher vorgesehene Sperre von drei Semestern mit der Möglichkeit der nachfolgenden Neuzulassung entfällt. Man kann das betroffene Studium also nicht noch einmal belegen und von vorne beginnen.

Die Nostrifizierung und Anerkennung ausländischer Abschlüsse ist in § 90 Universitätsgesetz 2002 (UG)/ § 68 Hochschulgesetz (HG) und § 6 Abs. 6 Fachhochschulgesetz (FHG) geregelt. Die Nostrifizierung bedeutet die Gleichstellung eines ausländischen Studienabschlusses mit dem Abschluss eines inländischen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums. Die Antragstellung betreffend der Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.

Zuständig für die Nostrifizierung ist das für Studienangelegenheiten verantwortliche Organ an einer öffentlichen Universität/Pädagogischen Hochschule bzw. das Kollegium an einer Fachhochschule. Der Antrag kann immer nur an einer Hochschule eingebracht werden.

Die erfolgreiche Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses führt zur völligen Gleichstellung mit dem entsprechenden, österreichischen Studienabschluss im jeweiligen Fach und zieht somit dieselben Rechtsfolgen nach sich. Antragsteller*innen dürfen dann den entsprechenden, österreichischen, akademischen Grad führen und erhalten somit auch die Berechtigung zur Ausübung jener Berufe, die in Österreich mit dem jeweiligen Studienabschluss verbunden sind.

Für Anerkennungen von Prüfungen an öffentlichen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen sind § 78 Universitätsgesetz 2002 (UG)/ § 56 Hochschulgesetz 2005 (HG) anzuwenden.

Ab dem Wintersemester 2022/2023 sind positiv absolvierte Leistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei der Antragsstellung sind alle relevanten Unterlagen von den Studierenden zur Beurteilung vorzulegen. Leistungen, die vor dem Studienbeginn erbracht worden sind, müssen in den ersten zwei Semestern zur Anerkennung vorgelegt werden.   

An Fachhochschulen gilt gemäß § 12 Abs. 1 Fachhochschulgesetz (FHG) für die Anerkennung von Leistungen das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung oder der modulbezogenen Anerkennung. Die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen oder den zu erlassenden Modulen ist auf Antrag der oder des Studierenden festzustellen. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit sind positiv absolvierte Prüfungen anzuerkennen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.

Zuständig für die Anerkennung ist an Universitäten und an den Pädagogischen Hochschulen das mit Studienangelegenheiten befasste Organ, an Fachhochschulen die Studiengangsleitung.

Die Bolognastruktur, die auf einen einheitlichen Hochschulraum abzielt, wurde in Österreich bereits weitgehend umgesetzt. Das dreistufige Studiensystem (Bachelor, Master, PhD) ist in fast allen Studienrichtungen etabliert.

Der Bologna-Prozess garantiert Studierenden ein System vergleichbarer Abschlüsse, verbessert die Beschäftigungsmöglichkeiten als österreichische Universitätsabsolvent*innen und erhöht die internationale Wettbewerbsfähigkeit der gesamten europäischen Hochschulbildung.

Bei der Zulassung zu einem Masterstudium ist von der zulassenden Hochschule zu beurteilen, ob ein wesentlicher Unterschied in der Facheinschlägigkeit des abgeschlossenen Bachelorstudiums vorliegt. Bei einer Anerkennung von österreichischen Abschlüssen im Ausland muss auf die dortigen geltenden gesetzlichen Bestimmungen geachtet werden.

Zuständig für die Anerkennung ist an Universitäten und an den Pädagogischen Hochschulen das mit Studienangelegenheiten befasste Organ, an Fachhochschulen die Studiengangsleitung. An öffentlichen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen hat die Entscheidung über den Antrag binnen zwei Monaten zu erfolgen.

Gemäß § 88 Universitätsgesetz 2002 (UG) haben Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, das Recht, den in der Verleihungsurkunde festgelegten, und auch abgekürzten Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf. Das Führen eines akademischen Grades umfasst z.B. das Recht, diesen Grad auf einer Visitenkarte oder auf einem Türschild anzugeben.

Das Recht, den akademischen Grad in öffentliche Urkunden eintragen zu lassen, kommt Personen zu, die den akademischen Grad an einer inländischen Bildungseinrichtung oder an einer Einrichtung des EU/EWR-Raumes erlangt haben.

Bitte beachten Sie:

Da Großbritannien nach einer vereinbarten Übergangsphase mit Ablauf des 31. Dezember 2020 aus der Europäischen Union und dem EWR-Raum ausgetreten ist, ist es nicht mehr möglich, einen britischen akademischen Grad in öffentliche Urkunden eintragen zu lassen (z.B. Reisepass, Personalausweis, E-Card).

Ausländische akademische Grade können nach denselben Regeln wie inländische akademische Grade geführt werden.

Wesentliche Voraussetzung für die Führung eines ausländischen akademischen Grades ist die Verleihung durch eine anerkannte ausländische Universität, Hochschule oder andere postsekundäre Bildungseinrichtung, d.h. eine Institution, die von den zuständigen Stellen desjenigen Staates, zu dessen Bildungssystem sie gehört, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist.

Die Eintragung in Urkunden ist jedoch nur für akademische Grade aus EU- und EWR-Staaten, der Schweiz sowie akademische Grade in der Theologie von päpstlichen Universitäten möglich.

Ob ein akademischer Grad dem Namen voran- oder nachzustellen ist, entscheidet sich nach den Regeln des Staates, in dem die Verleihung erfolgt ist.

Im Universitätsgesetz ist für Menschen mit Behinderung eine abweichende Prüfungsmethode im Aufnahmeverfahren geregelt. Gemäß § 71b Abs. 7 Z 5 Universitätsgesetz 2002 (UG) haben Studienwerber*innen mit einer Behinderung bei der Zulassung zu besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien das Recht, eine abweichende Prüfungsmethode zu beantragen, wenn die*der Studienwerber*in eine Behinderung nachweist, die ihr*ihm die Ablegung einer Prüfung im Rahmen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht. Das Ausbildungsziel des gewählten Studiums muss erreichbar bleiben. Unterstützungsmaßnahmen für Studierende mit Behinderungen können im Bedarfsfall im Einklang mit Aufnahmeverfahren und Auswahlkriterien vorgesehen werden.

Viele Hochschulen bieten auch eigens eingerichtete Stellen für Studierende mit Behinderung zur Unterstützung im Aufnahmeverfahren an.

Für Studierende mit Behinderung gibt es die gesetzliche Möglichkeit, eine abweichende Prüfungsmethode zu verlangen. Eine Änderung der Prüfungsmodalitäten ist gemäß § 59 Abs. 1 Z 12 Universitätsgesetz 2002 (UG)/§ 13 Abs. 2 Fachhochschulgesetz (FHG)/§ 63 Abs. 1 Z 11 Hochschulgesetz 2005 (HG) möglich, wenn die*der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihr*ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

Vor Zulassung zu einem Studium wird Studierenden mit Behinderung empfohlen mit dem Verein Uniability Kontakt aufzunehmen, um sich für das entsprechende Studium beraten zu lassen. Uniability ist eine Arbeitsgemeinschaft zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen an den österreichischen Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen. Gebildet wird Uniability aus einer Arbeitsgemeinschaft von Behindertenbeauftragten sowie Betroffenen und anderen Personen, die es sich zum Ziel gesetzt haben, die Studienbedingungen an den österreichischen Hochschulen zu verbessern und sich um die Interessen der betroffenen Personen zu kümmern.

Weitere Informationen können über das Referat für Barrierefreiheit der Österreichischen Hochschüler_innenschaft zu diesem Thema eingeholt werden.

Viele Hochschulen bieten auch eigens eingerichtete Stellen für Studierende mit Behinderung zur Unterstützung an.

Neben der allgemeinen Regelung der Studienbeihilfe, gelten für Studierende mit Behinderung spezielle Regelungen, die es zu beachten gilt. Prinzipiell erhalten Studierende mit Behinderung je nach Schwere ihrer Behinderung eine bis zu 5.040 Euro höhere Studienbeihilfe pro Jahr.

Wenn eine Behinderung im Umfang von mindestens 50 % besteht, kann bei der Studienbeihilfenbehörde eine höhere Studienbeihilfe beantragt werden. Dazu muss die Behinderung nachgewiesen werden, z. B. durch den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe, den Bezug von Bundespflegegeld oder eine ärztliche Bescheinigung. Das Maximalalter für den Beginn eines Studiums erhöht sich von 33 auf 38 Jahre.

Es gibt auch viele Fälle, wo keine oder keine ausreichende Förderung von Studierenden mit Behinderung möglich ist. In diesen Fällen kann beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ein begründeter Antrag auf Studienunterstützung eingereicht werden.

Seit 2009 verwaltet die Österreichische Hochschülerschaft einen Sozialfond, der speziell für Studierende mit Behinderung vorgesehen ist.

Unter bestimmten Bedingungen kann auch das Bundessozialamt eine Ausbildungsbeihilfe von maximal 678 Euro gewähren.

Alle Ausführungen dienen ausschließlich Informationszwecken. Sie erheben keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit. Dafür sind die gegenständlichen Rechtsnormen in ihrer aktuell geltenden Fassung heranzuziehen.